Die Parteien befanden sich somit in laufenden Vertragsverhandlungen (E. 1.4). Indem X. den B. im Rahmen eines Rekrutierungsprozesses und vor Abschluss eines Arbeitsvertrages probeweise während rund drei Stunden in der Küche seines Restaurants arbeiten liess, hat er ihn nicht im Sinne von Art. 117 AuG beschäftigt. Im zu beurteilenden Fall lagen gerade keine Vertragsverhandlungen oder ein Rekrutierungsprozess vor. Es ging auch nicht darum jemanden nach einem Bewerbungsgespräch probeweise arbeiten zu lassen, um anschliessend beurteilen zu können, ob diese Person für die Stelle geeignet ist. Es kann somit festgehalten werden, dass B.________ und E.______