Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 137 IV 297. In diesem Entscheid hatte sich B. um eine Stelle als Küchenhilfe beworben. Der Arbeitgeber X. liess ihn deshalb am 18. und 19. August 2009 über die Mittagszeit während maximal 90 Minuten in der Küche probeweise und unentgeltlich arbeiten. Weiter hatte am 17. August 2009 ein Bewerbungsgespräch stattgefunden. Mit dem rund dreistündigen Einsatz von B. sollte abgeklärt werden, ob sich dieser für die zu besetzende Stelle eignen würde. Die Parteien befanden sich somit in laufenden Vertragsverhandlungen (E. 1.4).