Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sowohl hinsichtlich B.________ als auch betreffend E.________ nicht von einer Test- bzw. Probearbeit ausgegangen werden kann. Es lag weder ein Stelleninserat vor noch fand ein Bewerbungsgespräch statt. Stellensuchende Personen haben den Beschuldigten jeweils direkt aufgesucht. Weiter wurde weder der Lohn noch sonstige Anstellungsbedingungen besprochen. Konkrete Angaben über die angebliche Probezeit liegen ebenfalls nicht vor. Relevant und im Vordergrund stand die Arbeitsleistung des jeweiligen Mitarbeiters. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 137 IV 297.