Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Bewilligung erst beim Stellenantritt und nach Vertragsabschluss vorliegen (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Dem Arbeitgeber obliegt aber nach Art. 91 Abs. 1 AuG die Pflicht, vor dem Stellenantritt von Ausländern Abklärungen zu treffen, ob die erforderlichen Bewilligungen von Ausländern zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorhanden sind (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Wenn keine Bewilligung vorliegt, muss der Arbeitgeber diese gemäss Art. 11 Abs. 3 AuG beantragen (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1). Auch erscheine „die für beide Parteien unverbindliche Teilnahme an einem Evaluationsverfahren als nicht sanktionswürdig“ (BGE 137 IV 297, E. 1.5.2).