16 Die Vorinstanz nannte betreffend den Begriff des Beschäftigens den Bundesgerichtsentscheid 137 IV 297 und führte betreffend B.________ Folgendes aus: Wer einen ausländischen Stellenbewerber für zweimal 90 Minuten unentgeltlich in einem Restaurant als Küchenhilfe beschäftigt, um dabei seine Eignung für eine künftige Beschäftigung zu testen, beschäftigt ihn nicht als Arbeitgeber i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG (BGE 137 IV 297, E. 1.2). Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Bewilligung erst beim Stellenantritt und nach Vertragsabschluss vorliegen (BGE 137 IV 297, E. 1.5.1).