Er hielt sich illegal in der Schweiz auf und wurde unterdessen ausgeschafft. Er verfügte damit weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung (pag. 12; pag. 100). Der Beschuldigte hat für ihn ebenfalls keine Arbeitsbewilligung eingeholt. Es kann festgehalten werden, dass weder E.________ noch B.________ über eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit verfügten.