53 Abs. 1 VZAE vorläufig aufgenommene Personen unabhängig von der Arbeitsmarktund Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen, sofern das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 Bst. b AuG vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AuG eingehalten werden (pag. 283, S. 20 der Urteilsbegründung). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte keine solche Bewilligung betreffend B.________ eingeholt. Auch E.________ ist chinesischer Staatsangehöriger. Er hielt sich illegal in der Schweiz auf und wurde unterdessen ausgeschafft.