11 Abs. 2 AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Art. 91 Abs. 1 AuG schreibt sodann vor, dass sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern hat, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Es kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung verwiesen werden (pag. 283 f., S. 20 der Urteilsbegründung).