14. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.