Er war somit offenbar in der Lage die notwendigen Verträge abzuschliessen und Bewilligungen einzuholen sowie den Betrieb des Restaurants zu organisieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, wer als Geschäftsführer nicht gross nach Dokumenten, insbesondere nach Bewilligungen fragt, die vorgelegten Ausweise und Zeugnisse nicht versteht und auch nicht übersetzen lässt, sich auf mündliche Aussagen von dem ihm unbekannten Bewerbern verlässt, mindestens in Kauf nimmt, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist (pag. 282, S. 19 der Urteilsbegründung).