Er hat das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei E.________ trotz des Wissens um eine Bewilligungspflicht nie überprüft. Er handelte entgegen seinen eigenen Aussagen, wonach er niemanden ohne Arbeitsbewilligung anstellen würde und entgegen dem von ihm zitierten Sprichwort. Er hat sich mit den mündlichen Angaben und den vorgelegten Ausweisen zufrieden gegeben. Aus dem Leumundsbericht geht sodann hervor, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Koch/Wirt bereits mehrere Restaurants führte.