Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass B.________ am 19. Januar 2016 während vier Stunden ohne entsprechende Bewilligung arbeitete und nicht nur ein wenig Hand anlegte bzw. zuschaute. Dabei hat es sich nicht um eine Test- oder Probearbeit gehandelt. Betreffend E.________ gab der Beschuldigte an, dass dieser während zwei Monaten für ihn arbeitete und Sushi rollte. Dabei war der Beschuldigte – wie auch bei B.________ – nicht um eine Arbeitsbewilligung bemüht. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er hat das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei E._____