Die Kammer erachtet seine Aussagen als unglaubhaft. B.________ und der Beschuldigte sagten übereinstimmend und entgegen den Aussagen der Zeugin G.________ aus, dass ersterer am Tag der Kontrolle zum ersten Mal im Restaurant F.________ anwesend war. Da sowohl die Aussagen der Zeugin G.________ als auch die Aussagen des Beschuldigten und von B.________ in diesem Punkt glaubhaft sind, ist von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Die Kammer gelangt deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass B.____