13. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte war Koch und Geschäftsinhaber des Restaurants F.________ in A.________. Zu seinem Aussageverhalten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass er sich mehrmals auf Nichtwissen berief sowie Gegenfragen stellte und dies mit zunehmender Tendenz im Laufe des Strafverfahrens, so dass er bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kaum noch Fragen beantwortete. Die Aussagen des Beschuldigten weisen ferner zahlreiche Widersprüche auf, sind flach und unstimmig. Die Kammer erachtet seine Aussagen als unglaubhaft.