Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Zeugin G.________ gesagt habe, dass drei bis vier Gäste anlässlich der Kontrolle anwesend gewesen seien, was von der Polizistin H.________ nicht bestätigt worden sei (pag. 280, S. 17 der Urteilsbegründung). Die Zeugin G.________ führte aus, dass sie glaube es seien drei Kundinnen oder Kunden im Restaurant gewesen. Aber sie wisse es nicht mehr genau. Es seien wirklich drei bis vier gewesen (pag. 235, Z. 37-38). Zwar führte die Zeugin H.________ aus, dass es ihres Wissens nach keine Kunden oder Kundinnen gegeben habe (pag. 242, Z. 18-19).