Es wurde weder ein Inserat geschalten noch ein Bewerbungsgespräch geführt. Ziel des Beschuldigten war es, die anwesenden Personen bei sich arbeiten zu lassen. Der Beschuldigte hat zu den konkreten Anstellungsbedingungen und insbesondere zur Probezeit keine konkreten Angaben machen können. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte E.________ als auch B.________ für sich arbeiten liess. Eine Test- oder Probearbeit lag somit nicht vor. 12.6 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Zeugin G._____