seine Tätigkeit im Restaurant F.________ möglichst bedeckt zu halten und hat diese im Verlaufe des Verfahrens stetig reduziert, so dass er am Schluss nicht mehr gearbeitet, sondern nur zugesehen haben will. Die Kammer erachtete diese Aussagen als unglaubhaft und stellte auf seine tatnahen Aussagen ab. Die Zeugin G.________ dagegen sagte glaubhaft aus. Zudem ergeben sich aus den Aussagen von B.________ und des Beschuldigten weitere Hinweise für dessen Tätigkeit im Restaurant F.________. Es wurde weder ein Inserat geschalten noch ein Bewerbungsgespräch geführt.