Es kann folglich festgehalten werden, dass Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich die Zeugin G.________ und B.________ am 19. Januar 2016 nicht zum ersten Mal begegnet sind und letzterer bereits vorher im Restaurant F.________ anzutreffen war. Dies wird jedoch vom Beschuldigten sowie von B.________ bestritten. Die Aussagen des Beschuldigten und von B.________ sind in diesem Punkt ebenfalls konstant, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass B.________ am 19. Januar 2016 während vier Stunden im Restaurant des Beschuldigten arbeitete. Auch B.________ verfügte über keine Arbeitsbewilligung. 12.5 Die Zeugin G.__