13 aber nur ein oder zwei Mal pro Woche bei ihnen gewesen. Er sei nicht regelmässig jeden Tag anwesend gewesen. Es sei unterschiedlich gewesen, wie lange er gekommen sei. Ca. fünf Stunden. Zwischen drei bis sechs Stunden (pag. 236, Z. 4- 13). Ihre Aussagen sind schlüssig und es sind keine Gründe ersichtlich, warum sie diesbezüglich falsch hätte aussagen sollen. Es kann folglich festgehalten werden, dass Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach sich die Zeugin G.________ und B.______