unnötig belasten wollte. Zwar gestand sie eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ein (pag. 237), dennoch sind ihre Aussagen fern von Aggravierungen, sachlich und objektiv. Sie schilderte sodann, dass B.________ Sushi gemacht habe. Er sei nicht lange da gewesen. Nachdem die Polizei gekommen sei, sei er nicht mehr aufgetaucht. Er sei nicht lange da gewesen, etwa zwei Wochen und er habe Sushi gemacht. Er sei