280, S. 17 der Urteilsbegründung). Diese Telefongespräche werden jedoch weder vom Beschuldigten noch von der Zeugin selbst bestätigt. Zudem sagte der Beschuldigte aus, dass die Personen einfach zu ihm kommen würden, wenn sie Arbeit suchen würden. Sie kämen direkt zu ihm, um eine Stelle zu finden (pag. 106, Z. 132-133). Im Fall von B.________ wurde dieser durch einen Bekannten an den Beschuldigten vermittelt. Mehrfache Telefongespräche sind deshalb unwahrscheinlich. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Zeugin G.________ den Beschuldigten oder B.________ unnötig belasten wollte.