Daraus kann abgeleitet werden, dass sie diesen nicht erst am Tag der Kontrolle kennen gelernt hat. B.________ erklärte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe zuvor mit ihr per Telefon gesprochen (pag. 238 Z. 36). Sie selbst gab an, dass sie den Papierkram für den Beschuldigten erledigt habe und für ihn übersetzt habe (pag. 237, Z. 16- 17). Gemäss der Vorinstanz sei es deshalb durchaus denkbar, dass sie den Vornamen von B.________ gekannt habe, weil sie bereits vor dem 19. Januar 2016 mit ihm telefoniert habe (pag. 280, S. 17 der Urteilsbegründung).