Dass sie zu diesem Zeitpunkt Erinnerungslücken aufwies und sich an Vieles nicht mehr zu erinnern vermochte, ist angesichts der Tatsache, dass gegen sie – im Gegensatz zu den anderen – kein Strafverfahren eingeleitet wurde, verständlich und nachvollziehbar. Sie musste sich mit der Angelegenheit nach der Kontrolle nicht mehr auseinandersetzen und konnte diese sogleich wieder vergessen. Es fällt auf, dass sich die Zeugin G.________ trotz der verstrichenen Zeit noch an den Namen B.________ erinnern konnte. Daraus kann abgeleitet werden, dass sie diesen nicht erst am Tag der Kontrolle kennen gelernt hat.