__ Vorsicht geboten sei (pag. 279, S. 16 der Urteilsbegründung). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stellt die Kammer aus folgenden Gründen auf die Aussagen der Zeugin G.________ ab: Vorab ist zu beachten, dass die Zeugin G.________ erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, d.h. anderthalb Jahre nach dem Vorfall, zum Ganzen befragt worden ist. Dass sie zu diesem Zeitpunkt Erinnerungslücken aufwies und sich an Vieles nicht mehr zu erinnern vermochte, ist angesichts der Tatsache, dass gegen sie – im Gegensatz zu den anderen – kein Strafverfahren eingeleitet wurde, verständlich und nachvollziehbar.