Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass ein gewisser Austausch zwischen dem Beschuldigten und B.________ sehr wohl möglich gewesen ist und eine Absprache – insbesondere vor dem Hintergrund, dass letzterer seine eigentliche Beschäftigung im Laufe des Verfahrens immer weiter abgeschwächt hat – nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kammer stellt deshalb auf die tatnahen Aussagen von B.________ ab, hat er doch im weiteren Verlauf des Verfahrens sehr geschickt seine Rolle beim Beschuldigten zu relativieren versucht. 12.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei den Aussagen der Zeugin G.________ Vorsicht geboten sei (pag.