Auf Vorhalt der Zeugin G.________, wonach er mehrmals gekommen sei und zwischen drei und sechs Stunden gearbeitet habe, entgegnete er, ob sie Zeugen habe (pag. 238, Z. 41). Es ist festzuhalten, dass B.________ versuchte, seine Beschäftigung im Restaurant F.________ möglichst bedeckt zu halten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hält die Kammer eine Absprache zwischen dem Beschuldigten und B.________ nicht für ausgeschlossen. Der Beschuldigte erklärte zwar, er habe mit B.________ nicht sprechen können, da dieser kein Chinesisch spreche und er kein Deutsch könne (pag. 105, Z. 98-99). B.________ hingegen gab an, dass er Tibe-