11 verfüge und ihm E.________ eine solche gezeigt habe, sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu deuten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschuldigten der Ablauf rund um Arbeitsbewilligungen fremd ist und ihm deren Erscheinungsbild unbekannt ist. Er hat das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bei E.________ sodann nie überprüft. 12.3 Zu B.________ führte der Beschuldigte in gleicher Weise aus, dass er diesen nicht kenne und er nicht wisse, wer das sei. Eigentlich würden sie die Namen voneinander nicht kennen (pag. 105, Z. 90-92).