Er fuhr fort, dass er sich nicht erinnern könne, was er ihm alles gezeigt habe. Er habe ihm sehr viel Papierkram gezeigt. Er sei aber sehr beschäftigt gewesen und habe dies nicht so genau angeschaut (pag. 113, Z. 396-397 u. 403-404). Schliesslich gab er an, dass er nicht gut Deutsch könne und nicht wisse, wie eine Arbeitsbewilligung aussehe (pag. 113, Z. 407). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass E.________ Ausweise und einen Fahrausweis, also ein GA dabei gehabt habe (pag. 248, Z. 23). Auf Nachfrage bestätigte er, dass es ein SwissPass gewesen sei (pag. 248, Z. 25-26).