__ habe gesagt, dass er eine Arbeitsbewilligung habe. Er stelle niemanden ohne Arbeitsbewilligung an (pag. 112, Z. 372-373). Auf Frage, ob er E.________ gefragt habe, ob dieser eine Arbeitsbewilligung habe, antwortete er, dass er nicht gross frage, ob er eine habe oder nicht. Er sei in der Probezeit gewesen und in der Schweiz habe jeder eine Arbeitsbewilligung (pag. 112, Z. 378-379). E.________ habe ein paar Unterlagen gebracht, er wisse aber nicht, was es gewesen sei. Ausweise, etc. (pag. 112, Z. 383). Der Beschuldigte erklärte, er habe ihm die Arbeitsbewilligung gezeigt (pag. 113, Z. 393). Er fuhr fort, dass er sich nicht erinnern könne, was er ihm alles gezeigt habe.