10 Sein Verhalten in der Probezeit habe ihm nicht gefallen (pag. 110, Z. 291-292) und er habe ihn nicht mehr angestellt haben wollen, weshalb er ihn bar bezahlt habe (pag. 110, Z. 298). Es habe auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, da er ihn nicht habe haben wollen (pag. 110, Z. 301). Die Aussagen des Beschuldigten sind flach und nicht schlüssig. Zudem weisen sie Widersprüche auf, weshalb sie nicht glaubhaft sind. Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Arbeitsbewilligung von E.________ zeichnen weitere Widersprüche.