110, Z. 288). Der Lohn habe CHF 2‘800.00 betragen. Einen Arbeitsvertrag habe es nicht gegeben (pag. 110, Z. 295 u. Z. 301). Es fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend der Beschäftigung von E.________ im weiteren Verlauf der Befragung anpasste, so dass nun er selbst E.________ nicht mehr habe beschäftigen wollen.