Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass er sich nur Ausweise zeigen liess. Bei der Staatsanwaltschaft hatte er auf die Frage, ob eine Arbeitsbewilligung vorgelegen habe, gesagt, jener habe ihm ein Zeugnis gezeigt (pag. 110 Z 303ff.). Wer als Geschäftsführer nicht gross nach Dokumenten, insbesondere nach Bewilligungen fragt (pag. 110 Z. 312 ff.), die vorgelegten Ausweise und Zeugnisse nicht versteht (pag. 112 f. Z. 383-404, pag. 113 Z. 419 f., pag. 248 Z. 13 bis 26) und auch nicht übersetzen lässt (pag.