Demnach kann nicht nachgewiesen werden, dass B.________ seine Arbeit schon vor dem 19. Januar 2016 aufgenommen hatte und es muss im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass B.________ nur am Tag der Arbeitsmarktkontrolle im Restaurant F.________ am Schnuppern war und dabei ein wenig Hand anlegte. Betreffend E.________ muss gemäss den Aussagen von C.________ davon ausgegangen werden, dass C.________ diesen während zwei Monaten beschäftigte, ohne dass er sich ernsthaft darum gekümmert hatte, ob jener eine Arbeitsbewilligung besass, bzw. ohne dass er eine Arbeitsbewilligung