Betreffend B.________ sagten der Beschuldigte C.________ und B.________ übereinstimmend aus, dass dieser nur am Tag der Arbeitsmarktkontrolle zum Probearbeiten dort gewesen sei. Nur G.________ meinte sich zu erinnern, dass B.________ während zwei Wochen im Restaurant F.________ gearbeitet habe. Da die Aussagen von G.________ nicht glaubhafter als jene von C.________ und B.________ zu werten sind, sind beide Tatbestandsvarianten denkbar. Es ist deshalb von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen. Demnach kann nicht nachgewiesen werden, dass B.______