Dasselbe gilt für die Einvernahme von N.________, weshalb nachfolgend nicht weiter auf die Aussagen dieser beiden Personen eingegangen wird. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Nach Würdigung sämtlicher Beweise gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 281 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war Koch und Geschäftsführer des Restaurants F.________ (pag. 103 Z. 46, pag. 114 Z. 453, pag. 248 Z. 29).