, S. 10-18 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. Die Einvernahme von M.________ betrifft insbesondere die Wohnsituation und den Aufenthaltsstatus von E.________. Bis auf die Aussage, wonach er glaube, dass E.________ seit Dezember 2015 im Restaurant F.________ gearbeitet habe (pag. 51, Z. 190-191), enthalten seine Aussagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die Einvernahme von N.______