Am 20. Januar 2016 wurde sodann die Ausschaffungshaft verfügt (pag. 14), welche gemäss einer Meldung der Fremdenpolizei Bern vom 28. September 2016 vollzogen wurde (pag. 164). 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 4 ff.; pag. 102 ff.; pag. 245 ff.; pag. 399 ff.), von B.________ (pag. 39 ff.; pag. 238 ff.), von M.________ (pag. 47 ff.); von N.________ (pag. 55 ff.) und von H.________ (pag. 241 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 273 ff., S. 10-18 der Urteilsbegründung).