8 Januar 2016 für ca. drei Stunden ebenfalls ohne Bezahlung im Einsatz gewesen (pag. 100). Die Kantonspolizei Bern stellte bezüglich B.________ fest, dass er über einen Ausweis F «Vorläufige Aufnahme bis .________» verfügte, jedoch über keine Arbeitsbewilligung (pag. 37 f.). Bezüglich E.________ hielt sie fest, dass sich dieser illegal in der Schweiz aufhalte und aufgrund seiner Einreise ohne Visum die Einreisebestimmungen verletzt habe (pag. 11 f.). Am 20. Januar 2016 wurde sodann die Ausschaffungshaft verfügt (pag.