__ einen Sachverhaltsirrtum geltend und plädierte auf Freispruch, da die fahrlässige Begehung nicht angeklagt sei. Oberinstanzlich beantragte der Verteidiger ebenfalls einen Freispruch und rügte in Verbindung mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes, dass nicht zu erkennen sei, ob der Beschuldigte der fahrlässigen oder der vorsätzlichen Begehung der Tat angeklagt worden sei. Bestritten ist damit einerseits die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. Andererseits ist zu klären, ob betreffend B.______