8. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. April 2016 (pag. 69 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer des Restaurants F.________ in A.________, zwei Chinesen, E.________ und B.________, beschäftigt, ohne dass diese über eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügt hätten. 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit die Anwesenheit beider Personen im Restaurant F.________ anlässlich der Arbeitsmarktkontrolle vom 19. Januar 2016 sind