___ enthalten würden und die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, sofern er sich damit selber hätte belastet haben sollen. Diese Stellen seien bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wie auch bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen worden (pag. 271, S. 8 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer hat diese Aussagen nicht berücksichtigt und in ihrer Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt.