7. Vorbemerkungen zur Verwertbarkeit der Aussagen Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des Verteidigers im Rahmen der Hauptverhandlung die Entfernung der Einvernahmen von E.________ aus den Akten und die separate Verschlusshaltung bis zur Rechtskraft (pag. 232). Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, auch diejenigen Stellen im Protokoll der Aussagen des Beschuldigten vom 3. November 2016 hätten aus den Akten gewiesen werden müssen, welche Vorhalte der Aussagen von E.________ enthalten würden und die entsprechenden Antworten des Beschuldigten, sofern er sich damit selber hätte belastet haben sollen.