Im Verlauf der weiteren Befragung gab der Beschuldigte sodann erneut Antwort auf die ihm gestellten Fragen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Übersetzerin bis auf jene Fragen, bei denen es um seinen Beschäftigungsgrad und sein Erwerbseinkommen ging, verstand und in der Lage war, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Die Kammer gelangt somit zum Schluss, dass es keine Probleme hinsichtlich der Übersetzung gab und sich der Beschuldigte und die Übersetzerin gegenseitig verstanden. Damit liegt auch in diesem Punkt keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. 6.6 Einer Beurteilung des Falles stehen somit keine formellen Gründe entgegen.