6 Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme teilweise mit Gegenfragen und teilweise mit eigenen Ausführungen antwortete. Auf Fragen zu seiner Tätigkeit im L.________ (Restaurant) in A.________ führte er aus, dass seine Arbeitszeiten sehr verschieden seien und seine Frau die Chefin sei (pag. 400, Z. 2 und 8). Hinsichtlich seines Beschäftigungsgrads und seines Einkommens sowie auf Vorhalt der entsprechenden Angaben im Leumundsbericht vom 18. April 2018 erwiderte er, dass er die Übersetzerin nicht verstehe.