269 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der ersten Einvernahme zudem auf die vorsätzliche Begehung der Tat aufmerksam gemacht worden ist (pag. 4 f.). Für den Beschuldigten können daher keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 6.5 Verstoss gegen Art. 6 EMRK infolge mangelnder Übersetzung Schliesslich rügte der Verteidiger ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK infolge mangelnder Übersetzung.