Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass nicht zu erkennen sei, ob der Beschuldigte der fahrlässigen oder der vorsätzlichen Begehung der Tat angeklagt worden sei, weshalb ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliege. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes befasst. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 269 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).