6 EMRK dar. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe sind offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt. 6.4 Verletzung des Anklagegrundsatzes Ferner rügte der Verteidiger im Rahmen seines oberinstanzlichen Plädoyers eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass nicht zu erkennen sei, ob der Beschuldigte der fahrlässigen oder der vorsätzlichen Begehung der Tat angeklagt worden sei, weshalb ein Verstoss gegen Art.