EMRK (pag. 348). Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem möglich, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Wie bereits festgehalten, war die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgesehen und nicht geeignet Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu erwecken. Das Verfahren ist korrekt durchgeführt worden und das Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellte keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar.