Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgetreten ist, ist somit vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu erwecken. 6.3 Antrag auf Einstellung des Verfahrens Rechtsanwalt D.________ beantragte mit derselben Begründung die Einstellung des Strafverfahrens wegen eines nicht heilbaren Verstosses gegen Art. 6 EMRK (pag. 348).