5 zutreten, um die Anklage zu vertreten (Art. 337 StPO). Das (gesetzlich vorgesehene) Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellt in vorliegendem Fall damit kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor.